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VG Magdeburg, 08.12.2004 - 9 A 387/03 |
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- VGH Hessen, 10.02.1988 - 5 UE 1592/85
Wasserversorgungssatzung - Teilbefreiung vom Benutzungszwang im Rahmen des …
Auszug aus VG Magdeburg, 08.12.2004 - 9 A 387/03
Eine Befreiung für Wasser zur Tränkung des Viehs und - weil die gründliche Beseitigung von Bakterien es erfordert - auch zur Reinigung von Stallungen ist deshalb in der Regel nicht möglich (vgl. zur Begründung von Benutzungszwang: Hessischer VGH, U. v. 10.02.1988, 5 UE 1592/85, NVwZ 1988, 1049 [1050] und allerdings nur zur Reinigung der Stallungen: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.09.1977, II 406/75, OVGE 38, 120 [121]).Die Ansicht, wonach für Brauchwasser, das zur Tränkung des Viehs und zur Reinigung der Stallungen eingesetzt wird, eine Befreiung stets zu erteilen sei, wenn dies dem Versorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar ist (so offenbar: Hessischer VGH, U. v. 10.02.1988, a. a. O.), hält das erkennende Gericht nicht für überzeugend.
- BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83
Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis
Auszug aus VG Magdeburg, 08.12.2004 - 9 A 387/03
Den Anforderungen des § 3 Abs. 1 AVBWasserVO wird durch die Normierung einer Befreiungsregelung in der Wasserversorgungssatzung für diejenigen Fälle, in denen die Durchsetzung von Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen der Volksgesundheit nicht erforderlich ist, wie vorliegend in § 7 Abs. 2 WVS 2001, ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U. v. 11.04.1986, 7 C 50.83, NVwZ 1986, 754 [755]). - VGH Bayern, 14.02.1996 - 22 N 95.2532
Auszug aus VG Magdeburg, 08.12.2004 - 9 A 387/03
Das schließt es aus, § 3 Abs. 1 AVBWasserVO in einer Weise auf durch kommunalrechtlich angeordneten Benutzungszwang entstandene öffentliche Versorgungsverhältnisse anzuwenden, die einen solchen Benutzungszwang im Ergebnis praktisch leerlaufen lässt (BVerwG, B. v. 24.01.1986, 1 CB 51 und 52.85, NVwZ 1996, 483).